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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Gruppe Engineering Data (Stand: 06/2019)

Allgemeine Verkaufsbedingungen – EASYBOX

Allgemeines
Ohne schriftlich vereinbarte besondere Bestimmungen unterliegen die bei Engineering Data eingegangenen Bestellungen den vorliegenden allgemeinen Bedingungen, die ein wesentliches Element des Verkaufs darstellen, ohne das Engineering Data keinen Ver­trag abgeschlossen hätte. Der Kunde akzeptiert also vertraglich die vorliegenden Bedin­gungen für den Verkauf, den Vertrag und die Garantie und verzichtet darauf, seine eige­nen allgemeinen Kaufbedingungen entgegenzuhalten, welches auch immer die Klauseln sind, die in den Dokumenten des Kunden stehen.

Für die Software soll der Begriff des Verkaufs die Übergabe der nicht exklusiven Nut­zungslizenz bedeuten, die zu keinerlei Eigentumsübertragung führt.

1 - Preis
1.1   Unsere Preise werden durch Anwendung des geltenden Tarifs bestimmt. Sie werden in Euro ausgedrückt, ohne Umsatzsteuer.

1.2   Wir behalten uns das Recht vor, unseren Tarif zu jedem Zeitpunkt zu verändern. Die mitgeteilten Preise sind aber fest und für eine Optionsfrist von 2 Monaten ab dem Datum des Preisvorschlags nicht verhandelbar. Bei fehlendem Vorschlag für den gel­tenden Preis ist der für eine Bestellung festgelegte Preis derjenige des am Tag des Bestellungseingangs geltenden Tarifs.

1.3   Bei jedweder Bestellung unter 250 € (ohne Steuer) Warennettowert werden Bearbei­tungskosten von 50 € ohne Steuer der Rechnung zugeschlagen.

1.4   Die anzusetzenden Steuern sind die beim Fälligwerden geltenden.
 
2 – Verpackung und Versand
2.1 Die Verpackungs- und Transportkosten sind im Kostenvoranschlag angegeben.

2.2 Die Lieferung erfolgt an die auf dem Bestellschein angegebene Adresse und wird zu dem Zeitpunkt als ausgeführt betrachtet, wenn die Waren an dieser Adresse angekommen sind.

2.3 Das Entladen und der Transport zu den Örtlichkeiten des Kunden werden von ihm gewährleistet. Engineering Data kann in keinem Fall für Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch einen Transport verursacht werden könnten, der nicht den von Engineering Data übermittelten Empfehlungen entspräche.

2.4 Bis zur Auslieferung sind unsere Waren zu unseren Lasten versichert. Der die Liefe­rung annehmende Empfänger ist jedoch dafür verantwortlich, dass er bei der Ankunft den Zustand überprüft, so dass es im Havariefall insbesondere möglich wird, in der vom Ge­setz vorgeschriebenen Form und Frist auf die Transportfirma, der zunächst Verantwort­lichen, zurückzugreifen.

Im festgestellten Havariefall ist der Empfänger gehalten, die Vorbehalte auf dem Liefer­schein zu vermerken; dann schickt er die Bestätigung mit Einschreiben und Rückschein an Engineering Data im Zeitraum von einer Woche nach Empfang der Ware gemäß den Bestimmungen von Artikel L133-3 [französisches] Handelsgesetzbuch.

3 – Lieferfristen
3.1 Die Lieferfristen auf unseren Preisangeboten und unseren Bestellungsbestätigungen gelten als Richtwert. Sie werden dann wirksam, wenn die Pflichtenhefte mit den techni­schen Spezifikationen gegebenenfalls angenommen wurden und wenn Engineering Data die Bestellung des Kunden schriftlich angenommen hat.

3.2 Das in der Empfangsbestätigung der Bestellung (ARC) angegebene Lieferdatum ist das Datum für die Auslieferung beim Kunden.

3.3 Eventuelle Lieferungsverzögerungen können Entschädigungen, Strafen oder Scha­densersatz auslösen.

 4 – Gefahren- und Eigentumsübergang
4.1 Der Gefahrenübergang erfolgt bei den Verkäufen im Großraum Frankreich bei der auf der Bestellung angegebenen Adresse und Lieferung und bei anderen Verkäufen bei Übergabe an den Spediteur des Kunden am Produktionsort Fondettes.

4.2 Der Eigentumsübergang der Waren erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung ih­res Hauptpreises und der zusätzlichen Frachtkosten und Zinsen in Anwendung von Arti­kel L.624-16 [französisches] Handelsgesetzbuch.

Mit der Übergabe der Waren an die Spedition zum Käufer stellen die obigen Bestimmun­gen kein Hindernis für Verlustrisiken, Schäden und Wertminderung der unter Eigentums­vorbehalt stehenden Güter sowie für Schäden dar, die sie verursachen könnten.

Im Fall einer Nichtzahlung des gesamten Preises oder eines Teiles durch den Kunden wird Engineering Data, die sich bis zur vollständigen Bezahlung ein Recht am vollen Eigentum an den verkauften Erzeugnissen vorbehält, mit Recht die verkauften Waren reklamieren oder die Rückgabe auf Kosten und Gefahr des Käufers erhalten, unbe­schadet seines Rechts auf Lösung der laufenden Verkäufe und unbeschadet der Möglich­keit, wei­tere juristische Verfahren einzuleiten.

Die einfache Übergabe eines Handelswechsels oder anderer Titel, die eine Verpflichtung zur Bezahlung begründen, stellt keine Bezahlung dar. Der Käufer hat das Sorgerecht und die Verantwortung für das Material mit dessen Auslieferung und soll folglich auf dessen Erhaltung achten und es gegen Schäden und Verluste versichern und im Fall einer teil­weisen oder vollständigen Zerstörung, selbst im Fall unvorhergesehener Ereignisse oder höherer Gewalt oder durch Einwirkung Dritter es wieder instand zu setzen oder zu erset­zen, wobei Artikel 1137 [französisches] Zivilgesetzbuch greift.

Solange auch das Eigentum der Erzeugnisse nicht an den Käufer übertragen wurde, darf dieser gegenüber einem Dritten keine irgendwie geartete Sicherheit an diesen Produkten gewähren oder sie ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten übertra­gen.

Bei jedem Stand der Dinge und im Fall eines Weiterverkaufs der Waren durch den Käufer an einen Dritten kann der Verkäufer den Preis bei dem dritten Erwerber fristlos und ohne vorherige Inverzugsetzung in allen Fällen der Nichtzahlung bei Fälligkeit durch den Käu­fer einfordern, und insbesondere bei Eintritt folgender Ereignisse und unter Vorbehalt der Anwendung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für in Schwierigkeit geratene Unternehmen:

- Jedwedes Ereignis, das zur Anwendung der Gesetzgebung auf die in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen führen kann, oder alle Entscheidungen, die kraft der genann­ten Gesetzgebung getroffen wurden;
- Jedwedes Ereignis, das die Insolvenz des Käufers deutlich macht.

Der Käufer verpflichtet sich, den Dritten über die Rechte des Verkäufers genau zu infor­mieren.
Die Engineering Data-Garantie wird erst mit der vollständigen Bezahlung der Waren erworben.

5 - Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungsbedingungen, außer bei gegenteiliger Übereinkunft der Parteien, sind:

- 30 % der Summe, einschließlich aller Steuern, bei der Bestellung;
- 60 % der Summe, einschließlich aller Steuern, bei der Auslieferung;
- Restbetrag, einschließlich aller Steuern, bei der Unterzeichnung des Empfangsproto­kolls.

Die Rechnungen werden von Engineering Data ausgestellt und sind netto, ohne Abzug, an den Firmensitz von Engineering Data zu bezahlen.

5.2 In Anwendung von Artikel L. 441-6 [französisches] Handelsgesetzbuch führt jede im Austausch nicht bezahlte Summe ohne Inverzugsetzung und auf Verlangen von Enginee­ring Data zu Verzugsstrafen, deren Satz bei 12 % liegt.

Jeglicher Fachmann, der im Zahlungsverzug ist, ist vollrechtlich Schuldner eines Pau­schalbetrags von 40 € für Inkassogebühren.

5.3 Im Fall eines Zahlungsverzugs oder der Nichtachtung der oben dargestellten Zah­lungsbedingungen behält sich Engineering Data ferner das Recht vor, die Auslieferung und/oder Ausführung der laufenden Bestellungen zu suspendieren und sie zu annullieren und nach einfacher Inverzugsetzung die sofortige Zahlung sämtlicher Schulden, auch der nicht fälligen, die Rückzahlung eventueller Inkassogebühren und Verzugszinsen unter dem Vorbehalt der Anwendung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für in Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu fordern.

5.4 Die zum Export bestimmten Bestellungen werden nicht in den Versand gebracht, ehe Engineering Data nicht die vorbehaltlose Überreichung eines unwiderruflichen und be­stätigten Dokumentenakkreditivs von einer in Frankreich ansässigen Bank mit Abde­ckung des gesamten Preises erhält.

Allein die effektive Einziehung der vom Dokumentenakkreditiv gedeckte Summe wird als gültige Gesamtzahlung des Preises im Sinne von Artikel 4 der vorliegenden Allge­meinen Verkaufsbedingungen betrachtet werden.

6 – Empfang – Installation
6.1 Der Erhalt der Produkte ergibt sich aus der Feststellung ihrer Konformität mit den von Engineering Data übergebenen technischen Spezifikationen.

6.2 Wenn die Installation nicht von Engineering Data ausgeführt wird, gilt diese Fest­stellung als akzeptiert, wenn der Kunde in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich keine Vorbehalte angemeldet hat. Diese Frist würde in keinem Fall die Fäl­lig­keit der Zahlung verzögern.

6.3 Wenn die Installation von Engineering Data ausgeführt wird, wird die Konformität der Produkte mit den technischen Spezifikationen als akzeptiert angesehen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Produkte keine Vorbehalte schriftlich an­gemeldet hat, wenn keinerlei Einnahme widersprüchlich vorgenommen wurde.

7 – Rücksendung der Produkte
Kein Produkt kann an Engineering Data ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zurückgeschickt werden, wobei die eventuellen Kosten für Transport und Lagerung zu Lasten des Käufers gehen, außer besondere Zustimmung insbesondere im Fall der Nicht­konformität der Produkte mit den technischen Spezifikationen von Engineering Data.

8 – Dokumentation
Je nach den verkauften Erzeugnissen kann eine Dokumentation geliefert werden.
9 – Garantie
9.1 Der Kunde, der die Charakteristika der Erzeugnisse der von Engineering Data an­gebotenen Palette zur Kenntnis genommen hat, traf in eigener Verantwortlichkeit in Ab­hängigkeit von seinen festgelegten Bedarfen die Wahl für die Produkte, die Gegenstand seiner Bestellung sind.

9.2 Neben der gesetzlichen Gewährleistung, die der Käufer nach den Bestimmungen des [französischen] Zivilgesetzbuches genießt, übernimmt Engineering Data die Garantie für ihr Material für ein Jahr gegen jeglichen Konstruktions- oder Funktionsmangel ab dem Tag der Auslieferung unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen. 

9.3 Engineering Data verpflichtet sich, jedweden Mangel oder jede Nichtkonformität infolge eines Konzeptions-, Material- oder Herstellungsfehlers in den Grenzen der nach­folgenden Bestimmungen zu reparieren.

Die Verantwortung von Engineering Data beschränkt sich auf die Mängel, die inner­halb eines Jahres nach Auslieferung auftreten. Dieser Zeitraum verringert sich proportio­nal, wenn der Jahreseinsatz des Erzeugnisses 6.000 Stunden überschreitet.

Nachdem der Mangel eines Teils des Erzeugnisses repariert worden ist, gewährleistet En­gineering Data das reparierte oder ersetzte Teil für ein Jahr unter den gleichen Be­dingungen, als ob es sich um das Erzeugnis selbst handelte.

Allgemein kann die Stilllegung des Erzeugnisses in keinem Fall zu einer Entschädigung führen. Die Reparatur oder der Ersatz der Erzeugnisse oder der fehlerhaften Teile im Ga­rantiezeitraum kann keine Verlängerung des Garantiezeitraums der Erzeugnisse mit sich bringen.

9.4 Die Garantie ist nicht anwendbar, wenn sich Fehler oder Mängel aus Folgendem ergibt:
(i) aus einem anormalem Funktionieren der Erzeugnisse wie Schäden infolge von anormalen Stößen, Bedienungsfehlern, Installationsfehlern oder aus einer anormalen oder ungeeigneten Nutzung der Erzeugnisse oder einer den Instruktionen des Verkäufers oder Herstellers nicht konformen Nutzung;
(ii) aus Veränderungen, Umwandlungen und Re­paraturen und generell aus jeglichem Eingriff durch den Käufer, den Nutzer oder jeder Person außerhalb des Kundendienstes von Engineering Data ohne vorherige schriftli­che Zustimmung des Verkäufers;
(iii) aus vom Käufer oder Nutzer hinzugefügten Teilen, und die nicht vom Verkäufer oder dem Hersteller produziert worden sind;
(iv) aus einem Feh­ler oder einer Nachlässigkeit des Käufers oder des Nutzers;
(v) aus dem normalen Ver­schleiß der Erzeugnisse;
(vi) oder schließlich aus anormaler Lagerung/Aufbewahrung der Erzeugnisse oder die mit deren Natur nicht vereinbar sind.

Die Garantie ist auch nicht anwendbar, wenn der Käufer oder Nutzer die Waren weiterverwendet, nachdem ein Mangel oder Fehler bekannt oder festgestellt wurde.

Die Garantie wird bei augenfälligen Mängeln nicht anwendbar, die bei der Annahme hät­ten angezeigt werden müssen.

9.5 Eine Panne, die eintritt, bevor die Rechnung des Geräts reguliert ist, darf in keinem Fall den Käufer autorisieren, die Bestellung zu annullieren oder mit der Zahlung in Ver­zug zu geraten.

9.6 Wenn der Kunde ausdrücklich das Eingreifen vor Ort (aus Gründen, die nicht im Zu­sammenhang mit dem schlechten Funktionieren der Anlage stehen, sondern aus persön­lichen Gründen) verlangt, wird er gehalten sein, alle Fahrtkosten, die gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Arbeitsstunden, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Kos­ten für den Transport des Materials zu zahlen.
10 – Verantwortlichkeit
10.1 In keinem Fall wird Engineering Data gegenüber dem Kunden für indirekte Schä­den verantwortlich sein. Für die Bedürfnisse der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen um­fasst der Begriff der indirekten Schäden insbesondere Schäden aus Einnahmeverlusten oder Gewinnverlusten, ob sie nun vorhersehbar waren oder nicht, Verlust an Marktchan­cen, Imageverlust, Ansehensverlust, Verlust oder Zerstörung von Daten, Schäden in Ver­bindung mit einer Unterbrechung oder einer Beschädigung der Güter oder Verschlechte­rung der Dienstleistungen oder anderes.

10.2 Die Verantwortung von Engineering Data kann also nur bei direkten Schäden un­ter dem Vorbehalt der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für zivile Verantwort­lichkeit eintreten. Auf jeden Fall wird die Verantwortung von Engineering Data für vom Kunden erlittene finanzielle Schäden und direkte materielle Schädigungen durch Engineering Data unter Ausschluss der oben genannten indirekten Schäden durch die Summen nach oben begrenzt, die Engineering Data dem Kunden in Rechnung gestellt hat.

Keinerlei Aktion gemäß den vorliegenden Bestimmungen kann nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung der Erzeugnisse unter dem Vorbehalt der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für zivile Verantwortlichkeit bei Engineering Data geltend gemacht werden.

11 - Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum
11.1 Der Verkauf der Erzeugnisse bringt für den Kunden keinerlei Übertragung von Rechten an geistigem oder gewerblichem Eigentum in Bezug auf die Erzeugnisse mit sich. Alle Arbeitsdokumente, Daten, Karteien, Berichte, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Artikel, Erfindungen, Verbesserungen, Veränderungen an den Erzeugnissen sowie alle weiteren Dokumente im Zusammenhang mit den Erzeugnissen bleiben das ausschließli­che Eigentum von Engineering Data. Der Kunde verpflichtet sich, davon keinerlei Ge­brauch zu machen, der geeignet wäre, die Rechte an intellektuellem Eigen­tum von Engi­neering Data einzuschränken.

11.2 Im Falle einer Strafverfolgung des Kunden wegen Angriffs auf das Recht an geisti­gem oder gewerblichem Eigentum eines Dritten infolge der Verwendung von Erzeugnis­sen versichert Engineering Data den Kunden gegen alle Verurteilungen in den im obi­gen Artikel 10 festgelegten Grenzen unter der Bedingung, dass (i) der Kunde Enginee­ring Data ohne Verzug über jedwede Forderung, Reklamation oder ihm gegenüber an­gestrengte Aktion informiert; (ii) dass Engineering Data die Herrschaft über jedes Ver­fahren und alle Verhandlungen hat und dass der Kunde ihr in dieser Hinsicht Hilfe und Beistand gewährt; (iii) dass sich der Kunde ohne vorherige und schriftliche Zustimmung von Engineering Data in keinerlei Geschäft engagiert und keinerlei Entschädigung zu­stimmt; (iv) dass der Kunde nichts unternimmt, was die Rechte von Engineering Data insbesondere hinsichtlich ihres Versicherungsvertrages einschränken oder löschen könnte; (v) dass der Kunde jede notwendige Maßnahme ergreift, um den Schaden und die Summe der anfallenden Reparaturen zu begrenzen, und dazu den Ersatz aller oder Teile der strittigen Erzeugnisse akzeptiert. Diese Garantie wird auch ausgeschlossen werden, wenn sich die Einschränkung der Rechte Dritter aus einem Fall des Gewährleistungsaus­schlusses gemäß Artikel 9.4 der vorliegenden Bestimmungen ergibt.

12 – Softwarelizenz
Wenn die Installation vollständig bezahlt ist, überträgt Engineering Data dem Kunden das Recht auf das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Nut­zungsrecht der Software und der entsprechenden Dokumentation für die Anlage (nach­folgend „Software“).

Engineering Data bewahrt sich an der installierten Software alle Eigentums- und Mo­nopolrechte, wie sie von den verkündeten und geltenden Gesetzen vorgesehen sind. Der Kunde kann also in keiner Weise weder die Software reproduzieren noch sie auch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Engineering Data für einen anderen Zweck nutzen noch sie Dritten überlassen, damit diese sie verwenden. Als Beispiel ist der Kunde insbesondere gehalten,

- die Software nicht zu verwenden oder zu kopieren, wenn es sich nicht um vom Gesetz oder von Engineering Data für die Erzeugnisse erlaubte Verwendungen handelt so­wie sie auch nicht nicht autorisierten Dritten verfügbar machen;

- keine Daten über die Software zu verbreiten, wenn sie nicht dem öffentlichen Bereich gehören;

- die Software nicht zu anderen Zwecken als den von Engineering Data bestimmten zu verwenden und ohne vorherige Zustimmung von Engineering Data sie auch nicht einem Dritten mitzuteilen;

- weder die Software zu verleihen noch sie zu vermarkten, auch nicht über interaktive Weiterleitungssysteme von Daten oder Ferndienstleister für Datenentwicklung, noch sie allgemein in einer anderen Art und Weise als der zu nutzen, für die sie entwickelt wurde;

- die Software nicht für Erzeugnisse zu verwenden, die sich von den von Engineering Data gelieferten unterscheiden;

- kein Reverse-Engineering, die Demontage und das Dekompilieren der Software durchzuführen und es Dritten nicht zu gestatten, mit der Ausnahme der vom Gesetz und von Engineering Data ausdrücklich gestatteten Nutzungen, ohne deswegen die Gesetze des geistigen Eigentums von Engineering Data zu verletzen.

13 – Höhere Gewalt
Engineering Data wird von jeglichen Verpflichtungen freigestellt und aus jedweder Ver­antwortung durch jegliches von ihrem Willen unabhängige Ereignis entlassen, das die Auslieferung der Erzeugnisse oder die Ausführung der Dienstleistungen verhindert oder verzögern würde. Als Fälle höherer Gewalt, die Engineering Date von ihrer Verpflichtung freistellen, zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen: Krieg, Unruhen, politische Zwänge, Brände oder Überschwemmungen, anhaltender Frost, Aussperrung, Streiks, Un­fälle oder jedes andere Ereignis, das die Produktion anormal verhindert oder reduziert, oder bei schwerwiegender Veränderung der Bedingungen.

14 – Rücktritt
Im Fall einer Verfehlung einer Partei gegenüber ihren Verpflichtungen kann der vorlie­gende Vertrag von der anderen Partei nach Ablauf von dreißig Tagen ab einer fruchtlos gebliebenen Inverzugstellung durch Einschreiben mit Rückschein gekündigt werden.

15 – Vertragsende
Am Ende des Vertrags muss unabhängig vom Grund jede Partei der anderen alle Güter und Dokumente, die ihr gehören, zurückgeben und keine Kopien davon aufheben.

16 – Vertraulichkeit
Jede der Parteien verpflichtet sich, die Informationen und Dokumente vertraulich zu be­handeln, die ihr bei der Ausführung des Vertrags mitgeteilt wurden.

17 – Export des Materials
Bei den der Kontrolle des letztlichen Bestimmungsortes unterzogenen Erzeugnissen ver­pflichtet sich der Kunde vor dem Export dazu, die Zustimmung der zuständigen Behörden einzuholen.

18 – Anzuwendendes Recht – Gerichtsstand
18.1 Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen sowie die sich daraus ergebenden Akten unterliegen dem französischen Recht.

18.2 Bei jedwedem zwischen Engineering Data und ihren Kunden auftretendem Streit­fall, der nicht gütlich geregelt werden kann, ist der Gerichtsstand bei den Gerichten, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Firmensitz des Verkäufers befindet.